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Die retrograde Aufbereitung und Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR entsprechen im Leistungsinhalt den GOZ-Positionen 241 und 244 |
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Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich berechenbar ? Auch ein Dauerthema: Berechnung von Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich zur Resektion. Oder passt nur GOZ 205 (einflächige Füllung) ? Oder vielleicht die Analogie ?
Voraussetzung dafür ist, dass der Kanal tatsächlich ein Stück aufbereitet wurde - was mit modernen Ultraschall-Systemen auf relativ große Tiefe möglich ist; die nachfolgende Füllung entspricht dann auch einer Wurzelfüllung.
Dies ist auch die einhellige Ansicht von Zahnärztekammern und Kommentaren.
So die GOZ-Fibel Bayern:
„Auch die „retrograde“ Wurzelfüllung wird nach der Position 244 GOZ berechnet. Zusätzlich wird – sofern der Leistungsinhalt erbracht ist – auch die vorher notwendige retrograde Wurzelkanalaufbereitung nach 241 GOZ berechnet. (Beide sind selbständige Leistungen und unabhängig von einer orthograden Wurzelbehandlung). Berechenbar je Wurzelkanal. Zusätzlich werden die notwendigen Leistungen der Wurzelspitzenresektion (je Wurzelspitze) angesetzt. Bei konfektionierten apikalen Stiftsystemen fallen darüber hinaus Materialkosten an.“
Der gerichtsrelevante Kommentar Liebold/Raff/Wissing dazu:
„Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung stellen, gleichgültig, ob vor oder während der Resektion durchgeführt, eine selbstständige Leistung dar und sind somit nach den GOZ-Nrn. 241 und 244 berechenbar. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.“
Unterschied: Retrograde Wurzelfüllung - retrograder Verschluss
Wenn keine retrograde Kanalaufbereitung erfolgt, kann alternativ auch eine „retrograde Füllung“ gelegt und berechnet werden. Dazu Liebold/Raff/Wissing:
Es ist also zwischen einer retrograden Wurzelkanalaufbereitung plus einer retrograden Wurzelfüllung und zwischen einem retrograden Verschluss (Abdichtung ohne weitere Behandlungsmaßnahmen am Wurzelkanal) zu unterscheiden. Diese Leistung entspricht dem Legen einer einflächigen Füllung (GOZ-Nr. 205).
Hinweise:
1. Wird zur retrograden Wurzelfüllung oder auch zur Abdichtung sehr teures Material verwendet (z.B. MTA), so kann dieses nach BGH berechnet werden, wenn die Kosten 75% des 2,3 fachen Steigerungssatzes übersteigen. Alternativ kann das Material auf einem Eigenlaborbeleg berechnet werden.
2. Eine analoge Berechnung scheidet aus, da auch bereits früher retrograde Wurzelfüllungen beziehungsweise apikale Verschlüsse gelegt wurden; eine Honorarvereinbarung ist natürlich möglich.
3. Die Leistungen gelten je Wurzelspitze.
4. Bei entsprechender Indikation ist die Kombination retrograde Wurzelfüllung (244) plus anschließende Deckfüllung (205) denkbar; ein erläuternder Hinweis in der Liquidation ist sinnvoll. Eine Einschränkung von Seiten der Versicherung muss von dieser dargelegt werden, einschließlich des Namens des beratenden Zahnarztes.
Quelle: www.juradent.de - (C) Asgard-Verlag Dr.Werner Hippe GmbH, Sankt Augustin - Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt.
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