Nur Verbesserung oder wirklich was Neues/Anderes ? Zur streitigen analogen zusätzlichen Berechnung sind zwar immer noch keine Urteile ergangen, in zwei Verfahren jedoch Gutachten erstellt worden, die zur kompletten Zahlung durch die beklagte Versicherung und damit zur Verfahrenseinstellung führten.
Es ist unstreitig, dass ein Dentalmikroskop eine ganz erhebliche Verbesserung in der Endodontie bewirkt, nicht nur im Auffinden der zahlreichen zusätzlichen Wurzelkanäle. Durch die tiefe Sicht in den Wurzelkanal ist die Erkennung pathologischer Zustände möglich, ebenso können Obliterationen und Stufen sonoabrasiv überwunden, alte Wurzelfüllungen oder Fremdkörper unter Sicht entfernt wie auch schwierige orthograde Wurzelfüllungen etwas bei einer intrakanalären oder apikalen Perforation sicher gelegt werden.
Diese Leistungen sind selbstständig und unabhängig von anderen Therapieschritten; die bloße Erhöhung des Steigerungsfaktors einer anderen Leistung als Ausgleich für den Aufwand ist daher gebührenrechtlich unzutreffend. So umfasst die „Aufbereitung eines Wurzelkanals“ (GOZ 241) umfasst nicht die Entfernung eines Fragments. Eine Forderung, den Einsatz des Dentalmikroskops zur Entfernung des Fragments allein über den Steigerungsfaktor zu berechnen, ist deshalb inhaltlich nicht korrekt.
Ähnlich verhält es sich bei Obliterationen. Während bei der Position 241 ein vorhandener Wurzelkanal vorausgesetzt wird, der zu instrumentieren ist, fehlt die Zugänglichkeit im Fall einer Obliteration. Der substanzschonende Abtrag des Reizdentins bis zu einem wieder instrumentierbaren Wurzelkanal ist heute mit Hilfe des Dentalmikroskops möglich; artifizielle Perforationen können damit unter Anwendung des Verfahrens vermieden werden.
Die gelegentlichen Empfehlung weniger Zahnärztekammern, bei Verwendung des DM doch einfach den Steigerungsfaktor für die endodontischen Positionen zu erhöhen beziehungsweise eine Honorarvereinbarung abzuschließen, ist daher gebührenrechtlich falsch.
Die Investitionen für Anschaffung, spezielles Instrumentarium und Betrieb sowie der Zeitbedarf für die lange Einarbeitungsphase und Therapie sind ganz erheblich; die Zahl der Nutzer eines Dentalmikroskops steigt jedoch ständig.
Im Gegensatz zur ärztlichen Gebührenordnung (Ä440, nur bei ambulanten chirurgischen Leistungen) ist die Verwendung eines Dentalmikroskops in der GOZ nicht geregelt. Daher wird korrekterweise eine analoge Berechnung durchgeführt, welche oftmals den Widerstand von Kostenerstattern nach sich zieht.
Argumentiert wird dagegen, dass es Mikroskope schon lange gäbe und ihre Verwendung daher nicht neu sei. Außerdem beinhalte die Verwendung des Mikroskops lediglich eine Verbesserung der Sicht und sei deshalb kein selbständiges Behandlungsverfahren, sondern Teil des Leistungsinhaltes; damit sei eine Analogie nicht gerechtfertigt.
Leider gab es bislang keine Urteile zum Thema, bis zwei Kollegen Gerichtsverfahren angestrengt haben. Die von den Gerichten benannten Gutachter haben sich eindeutig für das Dentalmikroskop als etwas Neues und damit die analoge Berechnungsmöglichkeit ausgesprochen.
Dies hatte zur Folge, dass in beiden Fällen die beklagten Versicherungen die komplette Übernahme der Forderungen anboten und die Verfahren somit ohne Urteil endeten.
Diese Taktik wird von PKVen gerne angewandt, um eine für sie negative Entscheidung zu vermeiden - so auch hier.
Leider gibt es daher keine Urteile, aber immerhin zwei Aktenzeichen und zwei die Analogie befürwortende Gutachten von Hochschullehrern; darauf kann in einer Korrespondenz verwiesen werden.
Großer Dank gebührt den Autoren Prof. M. Hülsmann und PD Dr. Thomas Schwarze für die Erlaubnis der Veröffentlichung sowie den beteiligten Endo-Spezialisten Michael Arnold und Gabriel Tulus, die dafür viel Zeit und Energie aufbringen mussten.
Quelle: www.juradent.de - (C) Asgard-Verlag Dr.Werner Hippe GmbH, Sankt Augustin - Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt.
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